Dieser Entwurf der Neufassung der Satzung steht bei der Generalversammlung zum Beschluss

 

Satzung Spiel- und Sportverein Markt Rettenbach 1920 e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Spiel – und Sportverein Markt Rettenbach 1920 e.V.,

kurz SSV Markt Rettenbach.

 

Der Verein hat seinen Sitz in 87733 Markt Rettenbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen unter der Nr. 163 eingetragen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

Vereinszweck ist die Förderung des Sports und der Jungendhilfe.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

-       entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

 

-       die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

 

-       die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

 

-       die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,

 

-       Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Trainern,

 

-       die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

 

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Eine Änderung im Bezug auf den Vereinszweck und den Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV (e.V.), den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften unmittelbar an.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Schriftform an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

 

Der Aufnahmeantrag einer minderjährigen natürlichen Person bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in Schriftform.

 

Die Mitglieder unterscheiden sich in:

 

a)    aktive Mitglieder

b)    passive Mitglieder

c)    Ehrenmitglieder

d)    Außerordentliche Mitglieder

 

 

Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die das Angebot des Vereins bzw. das Angebot einzelner Abteilungen, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnung nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen.

 

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Abteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote nicht.

 

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliedervollversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliedervollversammlung zu.

Ehrenmitglieder sind von der Errichtung jährlicher Beiträge befreit.

           

Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

 

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Sämtliche Mitglieder ab 16 Jahren besitzen unbeschränktes Stimmrecht im Rahmen der Mitgliedervollversammlung. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

 

In die Vorstandschaft können Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden.

 

Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet

 

a)    durch freiwilligen Austritt (Kündigung)

b)    durch Tod

c)    durch Ausschluss

d)    durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

 

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlicher Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist jeweils zum Schluss des laufenden Kalenderjahres.

Bis zum Wirksamwerden der Kündigung bleibt das antragstellende Mitglied verpflichtet den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

 

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

 

 

Ein Mitglied kann auf Antrag, sofern es gegen die Vereinsinteressen- und ziele gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch entsprechenden Beschluss des Gesamtvorstands ausgeschlossen werden.

Zur Antragstellung über den Ausschluss ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied - unter Setzung einer angemessenen Frist -Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mittels Briefeinschreiben bekannt zu geben.

Mit Bekanntgabe wird der Beschluss über den Ausschluss des Mitglieds wirksam.

 

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitglieder-vollversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

Die Mitgliedervollversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.

 

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern i.S.d. § 3 dieser Satzung werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliedervollversammlung beschlossen und in der Finanzordnung des Vereins niedergeschrieben.

Beschlüsse über die Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

Beschäftigungslosen Mitgliedern kann auf Antrag beim Vorstand die Zahlung des Jahresbeitrags erlassen oder gestundet werden.

 

Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Wehrpflichtige sind von der Leistung der Beiträge befreit.

 

 

Die Mitglieder sind verpflichtet dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung und der Kontaktdaten mitzuteilen.

 

 

Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge zum Fälligkeitstermin eingezogen.

 

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstandene Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

 

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

 

 

 

§ 7 Ordnungsgewalt des Vereins

 

Mitglieder, welche gegen die Regelungen dieser Satzung, gegen Sitte und Anstand in den Mitgliederversammlungen und auf allen vom Verein veranstalteten Festlichkeiten verstoßen, als auch solchen Mitgliedern, welche sportlichen Veranstaltungen an denen Sie teilnehmen sollten, unentschuldigt ferngeblieben oder ohne besondere Erlaubnis in anderen Vereinen sportlich tätig sind, können Strafen verhängt werden, welche der Vorstand bestimmt.

 

 

 

§ 8 Vermögen

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind:

 

 

a)    die Mitgliedervollversammlung

b)    der geschäftsführende Vorstand

c)    der Gesamtvorstand

 

 

Die Tätigkeit der Vereinsorgane wird ehrenamtlich ausgeübt.

 

 

 

§ 10 Die Mitgliedervollversammlung

 

Die ordentliche Vollversammlung der Mitglieder als oberstes Organ des Vereins hat nach Möglichkeit bis Ende Juni eines jeden Jahres stattzufinden.

 

 

Ihr obliegt vor allem:

 

a)    die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

b)    die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung

c)    die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder

d)    die Tätigkeitsberichte der einzelnen Abteilungen

e)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

f)     Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

 

 

Die Mitgliedervollversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagungsordnung und unter Einhaltung einer Bekanntgabefrist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.

Die Bekanntgabe hat im amtlichen Ortsnachrichtenblatt der Gemeinde Markt Rettenbach zu erfolgen.

Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

Anträge von Mitgliedern zur Vollversammlung müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

 

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von der geschäftsführenden Vorstandschaft einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies zwingend erfordert.

Sie muss allerdings einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für außerordentliche Mitgliederversammlungen genügt es, wenn die Bekanntgabe im ortsüblichen Anschlag der Gemeinde Markt Rettenbach 1 Woche vorher erfolgt.

Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung sind nur die im Rahmen der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Eine Erweiterung oder Änderung der Tagesordnung ist nicht zulässig.

 

 

Die Mitgliedervollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliedervollversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.

Für eine Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.

 

Zur Wahl in den Vorstand können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, welche in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. 

 

Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden eines zu bildenden Wahlausschusses, der auch die einzelnen Wahlvorschläge der Versammlung unterbreitet.

 

Die Wahlen zur Besetzung des 1. und 2. Vereinsvorsitzenden sind zwingend geheim mittels Stimmzettel durchzuführen.

 

 

 

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung gem. § 10 dieser Satzung.

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Die Mitglieder der geschäftsführenden Vorstandschaft vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich.

Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

 

 

 

§ 12 Der Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand besteht aus:

 

Den Abteilungsleitern der jeweiligen Sparten, der geschäftsführenden Vorstandschaft, dem Schriftführer, dem Kassier und den Beiräten

 

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung auf die Dauer von

4 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitglieder-Vollversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Abforderung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden leisten.

 

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstands, des Gesamtvorstands und der Mitgliedervollversammlung erforderlichen Schriftstücke.

Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes, des Gesamtvorstands und der Mitgliedervollversammlung ein Protokoll aufzunehmen.

Die Protokolle sind vom aufgenommenen Schriftführer und dem Verhandlungsleiter zu unterzeichnen.

 

 

Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungen berufen.

 

Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

Sitzungen der Gesamtvorstandschaft werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins mind. 1 Woche zuvor schriftlich oder fernmündlich einberufen.

Der Gesamtvorstand muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder der Gesamtvorstandschaft die Einberufung schriftlich bzw. fernmündlich vom Vorstand verlangen.

 

 

 

§ 13 Kassenprüfer

 

Alljährlich werden von der Mitglieder-Vollversammlung aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliederschaft und mit dem Kassierer für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich.

Durch Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.

 

Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand oder Beirat genehmigten Ausgaben.

 

 

 

§ 14 Aufwendungsersatz

 

Der Gesamtvorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage im Einzelfall beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung in maximal der Höhe des im § 3 Nr. 26a EstG, in der Fassung des jeweiligen Jahressteuergesetzes, verankerten Betrages ausgeübt werden können.

 

Den Entscheidungen hierüber hat ein begründeter Antrag des jeweiligen Abteilungsleiters für das laufende Geschäftsjahr zugrunde zu liegen.

Anträge für bereits abgelaufene Kalenderjahre können nicht berücksichtigt werden.

 

Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge mit Übungsleiter/-innen abzuschließen.

 

 

Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

 

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dessen Entstehung geltend gemacht werden.

 

Einzelheiten hierzu können in der Finanzordnung des Vereins geregelt werden.

 

 

 

§ 15 Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.

Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.

 

 

Der Austritt aus dem BLSV kann nur durch Dreiviertelmehrheit der Mitgliedervollversammlung beschlossen werden.

 

 

 

§ 16 Haftung

 

Der Verein haftet Vereinsmitgliedern gegenüber nicht für Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.

 

 

 

§ 17 Versicherung

 

Sämtliche Mitglieder sind gegen Sportunfälle die innerhalb einer Veranstaltung des Vereins im aktiven Sportbetrieb geschehen über den Bayerischen Landessportverband unfallversichert.

 

 

 

§ 18 Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

Den Organen des Vereins sowie alle für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt, zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der o.g. Personen aus dem Verein hinaus für solche Daten, die im Rahmen der Tätigkeitsausübung für den Verein bekannt geworden sind.

 

 

 

§ 19 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-Vollversammlung beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Sofern die Mitglieder-Vollversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder der geschäftsführenden Vorstandschaft die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

 

             Marktgemeinde Markt Rettenbach, Ottobeurer Str. 10, 87733 Markt Rettenbach

 

die das Vereinsvermögen wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen am ________________.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

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(, 1. Vorstand)

 

 

 

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(, 2. Vorstand)